Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste entscheiden, ob eine sogenannte Verschwiegenheitsklausel in einem Arbeitsvertrag wirksam ist. Die Arbeitnehmerin hatte trotz Verschwiegenheitserklärung mit Kollegen über die Höhe des Gehalts gesprochen und wurde daraufhin abgemahnt.
Die betroffene Mitarbeiterin war seit 2007 bei dem Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.“
Die Arbeitnehmerin unterhielt sich jedoch mit einem Arbeitskollegen unter anderem über die Höhe des Gehalts. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin ab. Die Mitarbeiterin erhob beim Arbeitsgericht Schwerin Klage mit dem Ziel, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Klage hatte Erfolg. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.10.2009 – 2 Sa 2307/09) hat sich der Meinung des Arbeitsgerichts Schwerin angeschlossen und die Berufung abgewiesen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Zwar hat die Mitarbeiterin möglicherwiese gegen die Verschwiegenheitsklausel aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Allerdings kann ein Arbeitnehmer nur dann nachprüfen, ob er Lohnansprüche aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, wenn er mit seinen Arbeitskollegen darüber sprechen kann. Könnten diese Gespräche tatsächlich verboten werden, dann hätte der Arbeitnehmer keinerlei Möglichkeiten, solche Ansprüche geltend zu machen. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer von daher unangemessen und stellt einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben i.S.v. § 307 BGB dar.
Das Gericht sah außerdem noch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, da aufgrund von dieser Klausel im Arbeitsvertrag es auch verboten ist, die Lohnhöhe gegenüber Gewerkschaften mitzuteilen. Durch diese Klauseln wäre es den Gewerkschaften fast unmöglich, sinnvolle Tarifverhandlungen zu führen, da man keinerlei Kenntnis über die tatsächliche Lohnhöhe hätte.
Viele Arbeitsverträge enthalten Verschwiegenheitsklauseln, die das Gehalt betreffen. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber einen Verstoß gegen diese Klausel nicht wirksam sanktionieren kann.
Autor: Manuela Jung