Bestattungskosten: Bestattungspflicht der Witwe besteht unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen

Der Tod eines nahen Angehörigen hinterlässt meist eine emotionale Leere. Es ist unnötig, dass auch noch zusätzlich die Kosten, die ein solcher Verlust nach sich zieht, ausufern. Was zu tun ist, wenn man trotz geringer Mittel Bestattungskosten zu übernehmen hat, zeigt der folgende Fall des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (OVG).

Das Land Niedersachsen hatte die Bestattungskosten für einen verstorbenen Mann übernommen und verlangte danach die Erstattung von dessen Ehefrau. Diese verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass sie mittellos sei und zudem auch die Kinder des Verstorbenen in Anspruch genommen werden müssten.

Das OVG lehnte dies jedoch ab und stellte klar, dass nach dem Landesbestattungsgesetz die Ehefrau vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Es wies aber auch darauf hin, dass es der Ehefrau unbenommen ist, danach die Erstattung von einem Erben zu verlangen. Zudem ist bei einer nachgewiesenen Unzumutbarkeit der Kostentragung die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger möglich.

Hinweis: Auch wenn diese Entscheidung speziell zum Landesbestattungsgesetz in Niedersachsen ergangen ist, gibt es ähnliche Regelungen in allen Bundesländern. Die Bestattungspflicht (und damit die Pflicht, die Kosten dafür zu tragen) besteht unabhängig davon, ob jemand Erbe ist, und sogar, ob zu dem Verstorbenen Kontakt bestand. Sie ergibt sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Auch eine Ausschlagung der Erbschaft befreit nicht grundsätzlich von dieser Pflicht. Sofern es jedoch Erben gibt, fällt ihnen die Kostentragungspflicht zu, so dass von ihnen Ersatz verlangt werden kann, wenn ein nicht erbender Angehöriger die Kosten zunächst übernommen hat. Q

uelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2019 – 10 PA 350/18

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