Verjährungsfrist im Nachbarschaftsrecht: Schlägt eine Fichte schon länger als drei Jahre zum Nachbarn aus, wird sie das auch weiterhin dürfen
Gerichtliche Kontrolle genügt: Bestellung einer Ergänzungspflegerin für den Vertragsabschluss mit Minderjährigen nicht erforderlich
Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung der Eigentümer möglich
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